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24
Mrz
2016

Nachdenken über eine Residenzpflicht

Es gibt einige gute Gründe für und einige gute Gründe gegen eine Residenzpflicht für Flüchtlinge in Österreich. Bevor die Debatte darüber allerdings richtig Fahrt aufnimmt, wäre es gut, einige grundlegende Voraussetzungen zu klären.

So wie in Deutschland wird auch bei uns aktuell die Einführung einer Residenzpflicht für geflüchtete Menschen diskutiert. Neben der SPÖ haben sich zuletzt die Neos für eine solche ausgesprochen. Unter einer Residenzpflicht, oftmals auch Wohnsitzauflage genannt, versteht man gemeinhin die Pflicht, sich für einen bestimmten Zeitraum in einem von einer Behörde festgesetzten Gebiet aufzuhalten. Das österreichische Asylgesetz regelt eine solche Residenzpflicht bereits, und zwar für den üblicherweise maximal 20 Tage dauernden Zeitraum des Zulassungsverfahrens. Paragraf 12 Absatz 2 Asylgesetz sieht vor, dass der Asylwerber sich während des Zulassungsverfahrens im Gebiet der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde aufzuhalten hat.

Eine darüber hinaus gehende Residenzpflicht gibt es in Österreich eigentlich nicht, Paragraf 13 Absatz 1 regelt klar, dass ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, zum Aufenthalt im ganzen Bundesgebiet berechtigt ist. Allerdings können Asylsuchende Leistungen aus der Grundversorgung nur in dem Bundesland erhalten, dem sie nach dem Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle, zugeteilt wurden. Eine behördliche Zustimmung zu einem Wechsel des Bundeslandes ohne Verlust der Grundversorgungsleistungen ist zwar nicht unmöglich, kommt aber kaum vor. Faktisch sind damit die meisten der Geflüchteten während des gesamten Asylverfahrens auf ein Bundesland beschränkt.

Die aktuell geführte Diskussion betrifft daher den Zeitraum nach Erteilung von Asyl oder subsidiärem Schutz.

Was für eine Residenzpflicht spricht:

  1. Die Situation des Wiener Arbeitsmarktes: Während z. B. die Arbeitslosenquote Salzburgs im Jahr 2015 bei 5,9 Prozent, in Oberösterreich und Vorarlberg jeweils bei 6,1 Prozent lag, war diese in Wien mit 13,5 Prozent mehr als doppelt so hoch. Aktuell befinden sich aber von den österreichweit 22.140 beim AMS als arbeitslos oder in Schulung vorgemerkten Geflüchteten 14.680 oder 66,3 Prozent in Wien, in Vorarlberg 422, in Salzburg 594 und in Oberösterreich – das mit einer Bevölkerung von 1,45 Mio nur etwa 20 Prozent “kleiner” als Wien ist – 2069. Vereinfacht gesagt suchen zwei Drittel aller Geflüchteten aktuell dort einen Job, wo mit Abstand die höchste Arbeitslosenquote aller Bundesländer vorliegt.
  2. Volkswirtschaftliche Gründe: Während der Wiener Arbeitsmarkt nur beschränkt aufnahmefähig ist, besteht in anderen Regionen in gewissen Branchen Arbeitskräftemangel. Neben der Landwirtschaft und teilweise dem Metallbereich ist ganz besonders die Tourismusbranche in Westösterreich laufend auf zahlreiche Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Die verstärkte Abdeckung dieses Arbeitskräftebedarfs mit Geflüchteten würde nicht nur die Integration vorantreiben und Sozialtransfers sparen, sondern auch zusätzliche Wertschöpfung erzeugen.
  3. Verhinderung von “prekären räumlichen Ballungen”: Studien zu “Ghettobildungen” zeigen, dass eine hohe ethnische Konzentration in gewissen Gebieten, wie z. B. in einzelnen Bezirken Wiens, zu einem geringeren oder jedenfalls langsameren Erlernen der Landessprache führt. Ein Umstand, der sich negativ auf spätere Arbeitsmarktchancen auswirkt. Auch sonstige Integrationsaufgaben wie etwa die Wertevermittlung – z. B. die Einstellung zur Erwerbstätigkeit von Frauen – wären wohl schwieriger, auch deswegen, weil viele ehrenamtliche Strukturen, die häufig im ländlichen Raum angeboten werden, nicht gut genutzt werden können.

Was gegen eine Residenzpflicht spricht:

  1. EU-Recht? Neben moralischen Bedenken gegen die Einschränkung der Freizügigkeit von Menschen widerspricht eine Residenzpflicht möglicherweise auch EU-Recht. In Artikel 33 der EU-Richtlinie 2011/95 heißt es: “Die Mitgliedstaaten gestatten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.” In einem Anfang März veröffentlichen Urteil hatte sich der EuGH mit der in Deutschland geltenden Residenzpflicht zu beschäftigen. Nach deutschem Recht ist nämlich die Aufenthaltserlaubnis von Personen mit subsidiärem Schutz an einen festgelegten Wohnsitz gebunden. Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hatte den Fall von zwei Syrern, die sich gegen diese Wohnsitzbindung wehrten, nach Luxemburg übertragen. Der EuGH entschied, dass bei Personen mit subsidiärem Schutz eine Wohnsitzauflage dann zulässig sei, wenn diese Personen in stärkerem Maß mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind als andere Personen, die keine EU-Bürger sind. Ob diese “stärkeren Integrationsschwierigkeiten” vorliegen oder nicht, muss nun neuerlich das deutsche Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Es muss also argumentiert werden, dass etwa die Integration von Syrern ungleich schwieriger ist als die Integration von Türken.
  2. Die optimale Allokation von Arbeit – also der Arbeitsmarktausgleich – wird möglicherweise behindert. Eine Wohnsitzbindung beschränkt die Jobsuche der Geflüchteten in anderen Bundesländern. Nachdem die Verteilung der Asylsuchenden auf vielen verschiedenen Faktoren wie z. B. auch der Frage des verfügbaren Wohnraums basiert, ist eine Verteilung auch auf ländliche Regionen mit schlechter Verkehrsanbindung und geringen Jobchancen häufig. Ein gezwungenes Verbleiben in solchen Regionen ist ebenfalls arbeitsmarktpolitisch kontraproduktiv.
  3. Die Behinderung persönlicher Netzwerke: Persönliche Netzwerke leisten auch innerhalb ethnischer Communitys Unterstützungsarbeit zur Förderung des Zugangs zu Bildung und Arbeitsmarktpartizipation, dies gilt besonders in Netzwerken mit höherem Bildungsniveau.

Voraussetzungen diskutieren

Aus all diesen Überlegungen folgt für mich:

Obgleich ich die Vorteile einer ausgewogeneren Verteilung der Geflüchteten am österreichischen Arbeitsmarkt und insbesondere die Entlastung Wiens sehe, bin ich der Meinung, dass für eine Einführung einer Residenzpflicht erst folgende Voraussetzungen grundlegend diskutiert und gelöst werden müssten:

  • Klärung der rechtlichen Möglichkeit.
  • Derzeit erfolgt die Bundesländerverteilung nicht unter Berücksichtigung der Qualifikation, d. h. nicht nach arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten. Hier wäre es notwendig, schon zu Beginn des Asylverfahrens mittels einer Grob-Kompetenzerhebung eine möglichst ausbildungsadäquate Verteilung (nach Arbeitskräftebedarf) der Geflüchteten auf die Bundesländer durchzuführen. Ein Koch etwa wird sinnvollerweise in einer Tourismusregion untergebracht. Eine Residenzpflicht ohne Berücksichtigung der Qualifikation erscheint mir jedenfalls arbeitsmarktpolitisch unsinnig.
  • Sofortige Ausnahme von der Wohnsitzbindung, wenn eine betreffende Person an einem anderen Ort eine Beschäftigungsaufnahme und auch Wohnraum nachweisen kann. Familien zusammenhalten Allen diesen Überlegungen sollte aber die Vermeidung des “Zerreißens” von Familienstrukturen vorangestellt werden. Denn mit Trauer und Trennungsschmerz nimmt man kaum teil an der Gesellschaft, in der wir die Geflüchteten bestmöglich integriert sehen wollen.

Dieser Beitrag erschien als Gastkommentar in Der Standard am 24.3.2016.